DGUV V3: Prüffristen und Ablauf
Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 für ortsfeste Anlagen und ortsveränderliche Geräte, wer prüfen darf, wie dokumentiert wird und wie sich die Kosten zusammensetzen.
- Ortsfeste Anlagen: Richtwert 4 Jahre. Ortsveränderliche Geräte: 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate.
- Bei einer Fehlerquote unter 2 % dürfen die Fristen verlängert werden, in Büros bis 2 Jahre.
- Verantwortlich ist der Arbeitgeber; die konkreten Fristen legt er in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Kurze Antwort
Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig von einer Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Richtwerte: ortsfeste Anlagen alle vier Jahre, ortsveränderliche Geräte alle sechs Monate, auf Baustellen alle drei Monate. Wer eine niedrige Fehlerquote nachweist, darf die Fristen für Geräte verlängern.
Prüffristen-Tabelle
| Anlage oder Gerät | Richtwert | Prüfer |
|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | Elektrofachkraft |
| Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art | 1 Jahr | Elektrofachkraft |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten |
| FI-Schutzschalter, Betätigen der Prüftaste: stationär / nichtstationär | 6 Monate / arbeitstäglich | Benutzer |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel | 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate | Elektrofachkraft, bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| … bei Fehlerquote unter 2 %, Höchstwerte | Baustellen, Werkstätten: 1 Jahr; Büros: 2 Jahre | wie oben |
Wer verantwortlich ist
Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Die Tabellen geben Richtwerte; die konkreten Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung.
Wer prüfen darf
Grundsätzlich eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden und eine Elektrofachkraft die Verantwortung trägt.
Ablauf einer Prüfung
- Bestandsaufnahme: Anlagen, Verteiler, Gerätezahl und Einsatzbedingungen.
- Sichtprüfung auf Schäden, Kennzeichnung, Zustand von Leitungen und Steckern.
- Messungen: Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ableitströme; an ortsfesten Anlagen nach DIN VDE 0105-100, an Geräten nach DIN VDE 0701-0702.
- Funktionsprüfung, Kennzeichnung mit Prüfplakette.
- Dokumentation: Protokolle, Mängelliste, nächste Prüftermine.
Wie sich die Kosten zusammensetzen
Angebote für Geräteprüfungen werden meist je geprüftem Gerät kalkuliert, für ortsfeste Anlagen nach Aufwand oder Zahl der Stromkreise. Dazu kommen Anfahrt, Dokumentation und gegebenenfalls Reparaturen. Gute Vorbereitung spart Geld: eine aktuelle Geräteliste, Zugang zu allen Räumen und ein Termin außerhalb der Kernarbeitszeit.
Wir prüfen ortsfeste Anlagen und ortsveränderliche Geräte und liefern Protokolle und Fristenplan. Zur Leistung
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen (BGHM)
- DGUV Vorschrift 3 (BGN Branchenwissen)
- WEKA: DGUV Vorschrift 3, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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