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Ratgeber · Energie

Smart-Meter-Pflicht: Was Eigentümer wissen müssen

Wer 2026 ein intelligentes Messsystem bekommen muss, welche Preisobergrenzen gelten und warum der Zählerplatz oft ertüchtigt werden muss.

Stand: 09. Oktober 20266 Min. LesezeitVon der Redaktion der Jagiera Bau GmbH, Elektro-Meisterbetrieb in BerlinFachlich geprüft von Tomasz Gawlik, Elektromeister
Das Wichtigste in Kürze
  • Pflicht ist das intelligente Messsystem bei mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei Erzeugungsanlagen über 7 kW und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a.
  • Die jährlichen Kosten sind gedeckelt, zum Beispiel 40 € bei 6.000 bis 10.000 kWh, plus bis zu 50 € für die Steuerungseinrichtung.
  • Passt der Zählerplatz nicht, muss der Eigentümer ihn auf eigene Kosten ertüchtigen lassen.

Kurze Antwort

Seit 2025 gilt der verpflichtende Einbau intelligenter Messsysteme für Haushalte mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, für Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung und für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG. Der Messstellenbetreiber baut ein, die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt. Ob Ihr Zählerplatz dafür geeignet ist, sollten Sie vorher prüfen lassen.

Für wen der Einbau Pflicht ist

  • Haushalte und Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh
  • Betreiber von Erzeugungsanlagen, etwa PV, mit mehr als 7 kW installierter Leistung
  • Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG, also neuen Wärmepumpen, Wallboxen oder Speichern über 4,2 kW

Alle anderen Haushalte bekommen mindestens eine moderne Messeinrichtung. Der Rollout soll bis 2032 abgeschlossen sein.

Smart Meter oder digitaler Zähler?

Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler, der Verbrauchswerte anzeigt, aber nicht übermittelt. Ein intelligentes Messsystem besteht aus diesem Zähler und einem Smart-Meter-Gateway, das die Daten sicher an berechtigte Stellen überträgt. Erst damit sind zeitvariable Tarife und die Steuerung nach §14a möglich.

Was es kostet

PostenObergrenze
Moderne Messeinrichtung25 € pro Jahr
Intelligentes Messsystem bei 6.000–10.000 kWh40 € pro Jahr
Intelligentes Messsystem, höhere Verbräuche oder PVgestaffelt bis 140 € pro Jahr
Steuerungseinrichtung nach §14abis 50 € pro Jahr zusätzlich
Einbau auf eigenen Wunscheinmalig bis 100 €
Preisobergrenzen brutto nach Messstellenbetriebsgesetz, Stand 2025/2026, laut Verbraucherzentrale und VKU.

Wenn der Zählerplatz nicht passt

Das Gateway und gegebenenfalls die Steuerbox brauchen Platz im Zählerschrank, im sogenannten Raum für Zusatzanwendungen, und eine Spannungsversorgung. Alte Zählertafeln bieten das nicht. Die Ertüchtigung oder ein neuer Zählerschrank ist Sache des Eigentümers und nicht in den Preisobergrenzen enthalten. Kommen gleichzeitig Wärmepumpe, Wallbox oder PV dazu, gelten für den Zählerplatz die aktuellen Regeln der VDE-AR-N 4100.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob Sie unter die Pflichtfälle fallen, etwa durch eine geplante Wärmepumpe oder Wallbox.
  2. Fotografieren Sie Ihren Zählerschrank offen und geschlossen.
  3. Lassen Sie den Zählerplatz prüfen, bevor der Einbautermin kommt. So vermeiden Sie geplatzte Termine.
Zählerplatz prüfen lassen

Wir prüfen per Foto-Check und vor Ort, ob Ihr Zählerplatz für Smart Meter und Steuerbox geeignet ist, und ertüchtigen ihn nach VDE-AR-N 4100. Zur Leistung

Häufige Fragen

Kann ich den Einbau ablehnen?
In den Pflichtfällen nicht. Der Messstellenbetreiber muss den Einbau rechtzeitig ankündigen. Sie können aber einen anderen, wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen.
Wer bezahlt den Umbau des Zählerplatzes?
Der Eigentümer. Die Preisobergrenzen gelten nur für den Betrieb des Messsystems, nicht für die Ertüchtigung des Zählerplatzes.
Bekomme ich ohne Pflicht trotzdem einen Smart Meter?
Ja, auf eigenen Wunsch. Für den vorzeitigen Einbau darf der Messstellenbetreiber einmalig bis zu 100 € verlangen. Sinnvoll ist das zum Beispiel für dynamische Stromtarife.

Quellen

  1. Verbraucherzentrale Niedersachsen: Smart Meter, Preisobergrenzen gestiegen
  2. VKU: Übersicht über zentrale Inhalte der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes 2025
  3. Bundesnetzagentur: Messeinrichtungen und Zähler
  4. VDE FNN Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“ (2023)

Alle Angaben ohne Gewähr. Regeln und Preise ändern sich; maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Netzbetreibers und die aktuellen Normen.