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Ratgeber · Energie

PV im Mehrfamilienhaus: Mieterstrom oder Gebäudeversorgung

Solarstrom vom Dach an die Bewohner: Mieterstrom nach § 42a und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG im Vergleich, Messkonzept und WEG.

Stand: 10. Oktober 20267 Min. LesezeitVon der Redaktion der Jagiera Bau GmbH, Elektro-Meisterbetrieb in BerlinFachlich geprüft von Tomasz Gawlik, Elektromeister
Das Wichtigste in Kürze
  • Solarstrom vom Dach kann im Mehrfamilienhaus auf zwei Wegen an die Bewohner gehen: als Mieterstrom oder über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.
  • Beim Mieterstrom liefert der Betreiber den gesamten Strom und darf höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs verlangen.
  • Bei der Gebäudeversorgung bekommen Teilnehmer nur ihren Anteil am Solarstrom; den Rest kaufen sie bei einem Lieferanten ihrer Wahl.
  • Beide Modelle brauchen ein passendes Messkonzept, die Gebäudeversorgung viertelstündliche Messung bei jedem Teilnehmer.

Kurze Antwort

Eine PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus lohnt sich vor allem dann, wenn der Strom im Haus verbraucht wird. Dafür gibt es zwei gesetzliche Modelle: Mieterstrom nach § 42a EnWG, bei dem der Betreiber die Bewohner komplett mit Strom versorgt, und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG, bei der die Teilnehmer nur ihren Anteil am Solarstrom bekommen. Die Gebäudeversorgung ist einfacher zu betreiben, der Mieterstrom wird zusätzlich über den Mieterstromzuschlag gefördert. Technisch entscheidet bei beiden das Messkonzept.

Mieterstrom und Gebäudeversorgung im Vergleich

Mieterstrom (§ 42a)Gebäudeversorgung (§ 42b)
Was wird geliefert?Vollversorgung: Solarstrom plus Reststromnur der Anteil am Solarstrom
Reststrombeschafft der Betreiberkauft jeder Teilnehmer selbst
Preis für Mieterhöchstens 90 % des Grundversorgungstarifsfrei vereinbar, auch kostenlos
Laufzeit für Verbraucherhöchstens 2 Jahre bindendVertrag mit Aufteilungsschlüssel
Mieterstromzuschlag (EEG)janein
MessungMesskonzept für Summenzählerviertelstündlich je Teilnehmer
Nach dem Wortlaut der §§ 42a und 42b EnWG, Stand Oktober 2026.

Mieterstrom (§ 42a EnWG)

  • Der Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein; sonst ist er nichtig.
  • Er muss die umfassende Versorgung auch für Zeiten ohne Solarstrom vorsehen.
  • Der Preis für Mieterstrom und Reststrom darf 90 % des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet nicht übersteigen.
  • Für Verbraucher ist eine Bindung über zwei Jahre hinaus unwirksam; mit dem Auszug endet der Vertrag automatisch.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)

  • Der Strom wird ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude genutzt, direkt oder über einen Speicher im Gebäude.
  • Die erzeugte Energie wird je Viertelstunde rechnerisch nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel verteilt, im Zweifel zu gleichen Teilen.
  • Der Betreiber muss keine Vollversorgung sicherstellen; die Teilnehmer behalten ihren Stromliefervertrag für den Rest.
  • Ob und wie viel die Teilnehmer für den Solarstrom zahlen, regelt der Gebäudestromnutzungsvertrag.

Messkonzept und Zähleranlage

Beide Modelle stehen und fallen mit der Messung. Für die Gebäudeversorgung müssen die Strombezüge jedes Teilnehmers viertelstündlich gemessen werden, also mit modernen Messsystemen. Beim Mieterstrom wird meist ein Summenzähler-Konzept aufgebaut, das Netzbezug, Einspeisung und den Verbrauch von Teilnehmern und Nicht-Teilnehmern sauber trennt. In älteren Häusern heißt das häufig: Zähleranlage umbauen oder erneuern und das Messkonzept mit dem Netzbetreiber abstimmen. Das ist unser Kerngeschäft als eingetragener Installateur.

In der Eigentümergemeinschaft

Betreibt eine Eigentümergemeinschaft die Anlage selbst, kann der Gebäudestromnutzungsvertrag nach § 42b Abs. 6 EnWG durch einen Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Das macht die Gebäudeversorgung für WEGs besonders interessant. Kombiniert mit einer Wärmepumpe oder Ladepunkten in der Tiefgarage steigt der Eigenverbrauch; siehe Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus und Laden im Mehrfamilienhaus.

PV, Zähleranlage und Messkonzept aus einer Hand

Wir planen Anlage, Messkonzept und Zähleranlage und stimmen alles mit dem Netzbetreiber ab. Photovoltaik · Für Hausverwaltungen

Häufige Fragen

Müssen alle Bewohner mitmachen?
Nein. Bei beiden Modellen ist die Teilnahme freiwillig, und jeder behält das Recht, seinen Stromlieferanten frei zu wählen. Für die Gebäudeversorgung schließt nur ab, wer teilnehmen will.
Bekomme ich für die Gebäudeversorgung den Mieterstromzuschlag?
Nein. § 42b EnWG schließt den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG für Gebäudestromanlagen ausdrücklich aus. Dafür entfallen die Vollversorgungspflichten des Mieterstroms.
Was passiert mit dem Strom, den niemand im Haus verbraucht?
Er wird ins Netz eingespeist. Aufgeteilt wird nur der Strom, der in derselben Viertelstunde im Haus verbraucht wird.

Quellen

  1. § 42a EnWG: Mieterstromverträge
  2. § 42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Alle Angaben ohne Gewähr. Regeln und Preise ändern sich; maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Netzbetreibers und die aktuellen Normen.